Geschäftsbedingungen für das Anzeigenwesen

  1. Diese Geschäftsbedingungen, die schriftliche Auftragsbestätigung und die jeweils gültige Preisliste sind für jeden Anzeigen-, Durchhefter- und Beilagen-Auftrag maßgebend. Der erteilte Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag rechtsverbindlich. Bei Änderung der tariflichen Preise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft. Werbeagenturen und Werbungsmittler sind verpflichtet, die Auftragsabwicklung mit den Werbungtreibenden zu den Konditionen unserer jeweils gültigen Preisliste vorzunehmen.
  2. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in dieser Druckschrift erscheinenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Wird der Auftrag nicht in der vereinbarten Höhe abgewickelt, so erfolgt die Rückbelastung des auf die bereits erschienenen Anzeigen zuviel gewährten Nachlasses. Bei Auftragserweiterung innerhalb des lnsertionsjahres wird der höhere Nachlass auch auf die bereits erschienenen Anzeigen rückwirkend vergütet.
  3. Alle Aufträge werden grundsätzlich ohne Rücktrittsrecht abgeschlossen; wird Rücktrittsrecht beansprucht, so muß es bei Vertragsabschluß schriftlich vereinbart werden.
  4. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen-, Durchhefter- und Beilagen-Aufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen abzulehnen, auch nach Bestätigung durch den Verlag.
  5. Konkurrenzausschluß wird durch schriftliche Vereinbarung gewährt.
  6. Anzeigen, die auf Grund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag kenntlich gemacht.
  7. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeigen. Der Auftraggeber ist bei teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige zu einer Zahlungsminderung oder zu einem Ersatzanspruch nur dann berechtigt, wenn durch die Mängel der Zweck der Anzeige erheblich beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftung für den Verlag ist ausgeschlossen. Sind Druckfehler auf mangelhafte Textunterlagen zurückzuführen, besteht kein Ersatzanspruch. Für die rechtzeitige Anlieferung einwandfreier Druckunterlagen, dem Erscheinungsplan entsprechend, ist der Auftraggeber verantwortlich. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch auf Minderung oder Ersatz für den Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Reklamationen jeglicher Art können nur innerhalb 10 Tagen nach Erscheinen der Anzeige berücksichtigt werden. Bei Druckreklamationen folgt der Verlag in Zweifelsfällen dem Gutachterausschuß für Druckreklamationen.
  8. Korrekturabzüge werden nur auf Wunsch geliefert. Wird der Korrekturabzug nicht fristgemäß zurückgesandt, gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, Anderungen oder Korrekturen kann der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit übernehmen.
  9. Kosten für Anderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und die Herstellung notwendig werdender Druckstöcke, Matern, Filme und Zeichnungen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  10. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Matern, Filmen oder sonstigen Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
  11. Bei Zifferanzeigen stellt der Verlag seine Einrichtungen für die Entgegennahme und Verwahrung der eingehenden Angebote, die möglichst beschleunigt weitergeleitet werden, zur Verfügung. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Zifferanzeigen werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet. Die Eingänge auf Zifferanzeigen werden 4 Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die nach vergeblicher Postzustellung in dieser Frist nicht abgefordert wurden, werden vernichtet. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Mißbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
  12. Bei Zahlungsverzug werden die üblichen Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag ist berechtigt, in diesem Falle die weitere Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückzustellen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlaß auf den Gesamtauftrag.
  13. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 Prozent sinkt.
  14. Für Schäden aus höherer Gewalt, Streik oder anderen Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, haftet dieser nicht. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.
  15. Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand für beide Teile Berlin-Charlottenburg, soweit gesetzlich zulässig.